EU Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr (MRV-System)
Schifffahrtsunternehmen müssen demnächst die CO2 Emissionen ihrer Schiffe innerhalb der EU überwachen, darüber berichten und die Berichte von unabhängiger Stelle überprüfen lassen.
Zusammenfassung
Am 01. Juli 2015 trat die Verordnung (EU) 2015/757 in Kraft . Ziel der Verordnung ist es, die CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr zu reduzieren. Die Verordnung bringt für Schifffahrtsunternehmen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Sie müssen bis spätestens zum 31. August 2017 das Monitoringkonzept erstellen und vorlegen. Auf Grundlage des durch die Prüfstelle genehmigten Monitoringkonzeptes ist ab dem 01. Januar 2018 mit der Überwachung zu beginnen. Das Ergebnis dieser Überwachung ist als Emissionsbericht, den die Prüfstelle zuvor genehmigt haben muss, zum ersten Mal zum 30. April 2019 der Kommission und den nationalen Behörden vorzulegen.
Wer ist betroffen?
Die Verordnung ist nur anwendbar auf Schiffe mit mehr als 5 000 BRZ (Bruttoraumzahl) und zwar unabhängig davon, wo sie registriert sind, unter welcher Flagge sie fahren oder welcher ihr Heimathafen ist. Die Verpflichtungen aus dem MRV-System gelten für alle Fahrten von, nach und zwischen EU-Häfen sowie für die Liegezeit im Hafen.
Das MRV-System erfasst CO2-Emissionen sowie andere relevante Informationen im Zusammenhang mit CO2-Emissionen aufgrund von Kraftstoffverbrauch, den Transportleistungen und der Energieeffizienz von Schiffen, die es ermöglichen, Emissionstrends zu analysieren und die Effizienz von Schiffen zu bewerten.
MRV Beschreibung:
1. Monitoringkonzept:
Spätestens bis 31.08.2017 müssen die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe vorlegen.
Das Monitoringkonzept enthält z. B. Angaben über:
• Identifikation des Schiffes
• Beschreibung der CO2 Emissionsquellen
• Verfahrens zur Überwachung der Liste der Fahrten
• Verfahrens zur Überwachung des Kraftstoffverbrauchs
• Überwachung der Kraftstoffqualität
• Bestimmung der Emissionsfaktoren der Kraftstoffe
• Bestimmung der Fahrstrecke
• Informationen über die Ladung bzw. Zahl der Passagiere
• Fahrtzeiten, Hafenzeiten
• Messunsicherheiten
• Risikobetrachtung
• ………..
Das Monitoringkonzept muß von den Prüfstellen bis 31.12.2017 geprüft und genehmigt sein. Außerdem ist das Monitoringkonzept durch die Schifffahrtsunternehmen mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen (z.B. im Falle des Wechsels des Eigners, der Verwendung neuer Kraftstoffe etc.). Die Prüfstelle bewertet, ob das Monitoringkonzept mit den Anforderungen der Verordnung übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, ist das Monitoringkonzept ggf. zu überarbeiten.
2. Überwachung / Berichterstattung
Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Schifffahrtsunternehmen anhand des durch die Prüfstelle bewerteten Monitoringkonzepts die CO2-Emissionen jedes Schiffes auf Grundlage der einzelnen Fahrten und auf Jahresbasis überwachen. Für alle einzelnen Fahrten zu einem EU-Hafen und von einem EU-Hafen sind u. a. folgende Parameter zu dokumentieren:
• Datum und Uhrzeit für Ankunft und Abfahrt
• Art, Verbrauchsmenge, Emissionsfaktor für jede Art von Kraftstoff
• Zurückgelegte Fahrstrecke
• Transportleistung
• Zeit auf See
• Zeit im Hafen
Weiterhin sind in bestimmter Form aggregierte Jahresmengen zu berichten.
Die gesammelten Daten eines Jahres sind durch eine Prüfstelle zu begutachten. Die geprüften und genehmigten Daten müssen bis zum 30. April des Folgejahres (erstmalig 30. April 2019) bei der EU-Kommission und den Behörden der jeweiligen Flaggenstaaten eingereicht werden.
3. Prüfung / Sanktionen
Prüfstellen müssen speziell für diese Aufgabe akkreditiert sein. Voraussichtlich werden die Klassifizierungsgesellschaften sich als Prüfstellen im Sinne der Verordnung akkreditieren lassen. Aber auch bei anderen Überprüfungsgesellschaften, die z.B. auf die Überprüfung von Treibhausgasen spezialisiert sind, werden Schiffseigner das Monitoringkonzept und den Emissionsbericht einreichen können, um schließlich die Konformitätsbescheinigung zu erhalten, welche an Bord des betreffenden Schiffes mitzuführen ist.
Verstöße gegen die Erfüllung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten werden durch die nationalen Behörden sanktioniert. Dies kann bei wiederholten Verstößen bis hin zu einer Ausweisungsanordnung führen, womit das Anlaufen von Häfen in der EU nicht mehr möglich ist.
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